Bürgschaft vermeiden

Wie komme ich aus einer Bürgschaft raus?

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Bei einer Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Dritten einzustehen. Zwecks der Beweissicherheit wird die Bürgschaft bei Privatpersonen ausschliesslich schriftlich festgehalten. Man unterscheidet zwischen einer gewöhnlichen und einer selbstschuldnerischen Bürgschaft. Bei einer normalen Bürgschaft kann der bürge die Zahlung solange verweigern bis der Gläubiger nicht eine Zwangsvollstreckung gegenüber dem Hauptschulduner erfolglos durchgeführt hat. Da dieser Weg für die meisten Kreditgeber sehr kompliziert ist und einen erheblichen Zeitaufwand kostet, wird in der Praxis eine selbstschuldnerische Bürgschaft verwendet. Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft haftet der Bürge wie der Hauptschuldner selbst. Zahlungspflicht des Bürgen entsteht sofort bei Fälligkeit der Forderung.

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, wie eine Bürgschaft zu Ende gehen kann.

  • Im Regelfall endet die Bürgschaft mit dem Zeitpunkt wo die Hauptverbindlichkeit erloschen wird.
  • Ausserdem endet die Bürgschaft fristgerecht zum Ablauf der Befristung, wenn eine solche vereinbart wurde.
  • Die Bürgschaft endet ebenfalls wenn der Kreditgeber die Bürgschaft ohne Zustimmung des Bürgen aufgibt.
  • bei unbefristeten Bürgschaften hat Bürge ein Kündigungsrecht. Nach Ausübung der Kündigung beschränkt sich die Haftung des Bürgen auf den zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden Saldo des abgesicherten Kreditvertrages.
  • Und letztendlich erlischt die Bürgschaft wenn die Verbindlichkeit des Hauptschuldners ohne Zustimmung des Bürgen auf einen Dritten übergeht.

Besondere Merkmale einer Bürgschaft:

  • Zu beachten ist, dass die Verbindlichkeit des Bürgen dem tatsächlichen Bestand der Hauptschuld entspricht. Verringert sich die Hauptschuld, so verringert sich auch die Bürgschaft.
  • Wer eine Bürgschaft abgibt darf nicht vergessen, dass bei Tod des Bürgen dessen Verpflichtung auf die Erben übergeht.
  • In der Regel wird bei den Kreditabsicherungen eine Höchstbetragsbürgschaft verwendet. Bei dieser Form der Bürgschaft beschränkt sich die Verpflichtung des Bürgen auf einen Höchstbetrag der Haftung. Die Bürgschaft erhöht sich somit durch eventuell entstehende Zinsen, Provisionen und andere zusätzliche Kosten nicht.
  • Bürgschaften beziehen sich bis auf wenige Ausnahmen nur auf den einen Sicherungszweck. somit kann der Bürge nicht für andere Verpflichtungen des Hauptschuldners in Haftung gezogen werden.
  • Eine befristete Bürgschaft kann nicht gekündigt werden.

Sittenwidrige Bürgschaften – ein Fall für sich

Da der Sicherungswert der Bürgschaft von der Bonität des Bürgen abhängt muss eine Bonitätsprüfung des Bürgen vorgenommen werden. Wenn ein Kreditgeber eine Bürgschaft ohne Bonitätsprüfung annimmt, übernimmt er das Risiko, dass die Bürgschaft sittenwidrig und somit nichtig ist. In welchen fällen ist denn eine Bürgschaft nichtig? Zunächst sind Bürgschaften ohne ausreichendes einkommen oder vermögen als Bürgen nicht geeignet. Dazu kommt noch, dass der Wert der Absicherung den finanziellen Verhältnissen des Bürgen gerecht werden soll. Ein Bürge min kleinerem Einkommen darf nicht für unverhältnismäßig hohe Sicherheit Bürgen. Wer als Bürge im Vorfeld schon weiss, dass seine Einkommens- und Vermögenssituation demnächst sich in negative Richtung verändern wird darf keine Bürgschaft abgeben. Familienangehörige, welche aus familiärer Hilfsbereitschaft eine Bürgschaft abgeben, wobei Sie diese im Ernstfall nicht tragen könnten, tragen dazu bei, dass die Bürgschaft als nichtig erklärt wird. Eine Bonitätsprüfung soll bei den Bürgen genau so wie bei Hauptschuldnern vorgenommen werden. Somit sichern sich die Kreditgeber ab, dass im Falle dass der Bürge haften muss auch die entsprechende Leistung bekommen werden kann.

Es liegt also in der Hand der Kreditinstitute in welcher Form und wie gründlich die Bonität des Bürgen geprüft wird.  In erster Linie soll ein Bürge volljährig und geschäftsfähig sein. Die finanziellen Verhältnisse können anhand einer Haushaltsrechnung festgestellt werden. Vorlage der Einkommensnachweise oder Nachweise über Vermögen wird ebenfalls oft verlangt. Ausserdem wird auch beim Bürgen eine Schufa Abfrage gemacht um herauszufinden ob eine weitere Verpflichtung überhaupt möglich ist. Auch Bürgen haben ein Widerrufsrecht von 14 Tagen und müssen dementsprechend über dieses Recht belehrt werden.

Die Bonität des Bürgen verschlechtert sich: Raus aus der Bürgschaft

Verschlechterung der Bonität des Bürgen gehört zu den Risiken des Kreditgebers. Genau so wie beim Hauptschuldner gibt es die Wahrscheinlichkeit bei der sowohl Hauptschuldner als auch Bürge nicht die Forderungen decken können. Da diese Wahrscheinlichkeit doch geringer ist als nur bei einem Verpflichtenden, gehen Kreditgeber dieses Risiko selbstverständlich auch ein. Je höher die Bonität des Bürgen, desto weniger ist das Ausfallrisiko und desto bessere Konditionen  kann der Hauptschuldner für sein Kredit erhalten. Die Möglichkeit, dass ein Bürge während der Laufzeit der Verpflichtung zahlungsunfähig wird, führt zu keinen zukünftigen Veränderungen der Kreditkonditionen und Kosten. Wer eine Bürgschaft abgibt verringert seine Kreditlinie um die für die Bürgschaft gesicherte Summe. Auch wenn ein Bürge keinen Kredit selbst in Anspruch nimmt, zählt die Bürgschaft als eine Kreditverpflichtung, weil der Bürge genauso wie Hauptschuldner für die Verbindlichkeit sofort haftet. Auch wenn der Hauptschuldner als erster in der Reihenfolge für die Gläubiger steht, kann eine Bürgschaft bei der ersten Zahlungsschwierigkeit des Hauptschuldners gegen den Bürgen geltend gemacht werden. Da der Bürge Nichts im Gegenzug für die abgegebene Bürgschaft erhält sollte eine Bürgschaft nur an gut bekannte Menschen abgegeben werden, welchen man vertrauen kann. Nicht desto trotz hat der Bürge ein Recht einen Regressionsanspruch gegenüber dem Hauptschuldner geltend zu machen nach dem er die Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger vollzogen hat.

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